Erstellung medizinischer Gutachten

Ärztliche Expertise im Gerichts-Saal

Unstimmigkeiten zwischen Versicherungen und ihren Kunden enden heutzutage nicht selten vor Gericht. Dieses betrifft nicht nur private Versicherungen, sondern auch die Säulen unserer Sozialversicherung, wenn zum Beispiel eine Versicherte oder ein Versicherter nicht mit einem ihn betreffenden Beschluss einverstanden ist. Hierbei stellt sich häufig die Frage, welche beruflichen Tätigkeiten für einen Kläger zumutbar bzw. noch leidensgerecht sind. So kommt es regelmäßig vor, dass Sozialgerichte (im Falle von Renten-Rechtsstreitigkeiten) und Familiengerichte (bei Ehescheidungen) auf die Hilfe externer Experten angewiesen sind. Das Gericht bestellt dann Ärzte als Gutachter, die je nach Untersuchungsauftrag medizinische Gutachten auf Basis einer Untersuchung des Probanden und vorhandenen Aktenlage erstellen. Hierzu wird der zu Begutachtende dann meist in die Praxis einbestellt, wenn alle relevanten medizinischen Befunde beim Gutachten eingegangen sind und der Sachverständige sich in die konkrete Fragestellung eingearbeitet hat.

Gutachten in der Arbeits-/Betriebsmedizin

Prinzipiell kann jeder Arzt zum Gutachter bestellt werden, der fachlich hierfür geeignet ist. Üblich ist eine Facharzt-Qualifikation und ggf. weitere Qualifizierung. In der Arbeitsmedizin gibt es für Ärzte die Möglichkeit, sich wegen der großen fachspezifischen Komplexität im Rahmen eines Curriculums der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM e. V.) in Fragen der „Arbeitsmedizinischen Zusammenhangsbegutachtung“ zu qualifizieren.

Die Vergütung von Gerichts-Gutachten richtet sich nach der Art und Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Grundlage ist in der Regel das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Bei privaten Gutachten handelt es sich vorwiegend um Versicherungsgutachten. Hier wird die Arbeit des Gutachters meist frei verhandelt und unterliegt individuellen Schwankungen.

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