Bildschirmarbeit – Büroarbeit

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Gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 4) obliegt es dem Arbeitgeber, den Angestellten bei Bildschirmarbeit eine Angebotsvorsorge zu verschaffen. Von Bildschirmarbeit ist dann die Rede, wenn man zur Bewältigung der vorgesehenen Arbeitsaufgaben auf das Vorhandensein eines Bildschirms mit einer Tastatur als Eingabemedium angewiesen ist. Der Gesetzgeber äußert sich – anders als in Österreich – aktuell  nicht dazu, ob eine Mindestarbeitsdauer zum Auslösen des Angebots vorhanden ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bereits bei kurzem Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz das entsprechende Angebot aussprechen sollte.

Inhaltlich orientiert man sich hierbei am DGUV-Grundsatz G37, der eine teilweise körperliche Untersuchung der Wirbelsäule, Muskulatur und eventueller Verspannungen sowie einen Sehtest vorsieht. Hierbei können wir im Bedarfsfall gemeinsam mit dem Mitarbeiter klären, ob eine Bildschirmbrille im individuellen Fall erforderlich ist. Sollte eine arbeitsmedizinische Erfordernis bestehen, erhält der Arbeitnehmer von uns eine entsprechende Bescheinigung mit der Bitte, diese primär bei seinem Arbeitgeber vorzulegen und sich ausdrücklich nicht zuerst bei seinem Optiker vorzustellen, denn:

Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist unbedingt vor Anfertigung der Bildschirmbrille zu klären!

Auf Wunsch führen wir gerne eine ergonomische Beratung in Ihrem Betrieb – direkt an den Arbeitsplätzen Ihrer Angestellten – im Rahmen einer Schulung durch.