Arbeiten mit Absturzgefahr

Absturz_Teaser_1000px

Tätigkeiten in großer Höhe haben insbesondere in den nördlichen Bundeslängern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen eine große Bedeutung in der Berufs-Welt bekommen. Der Ausbau der Windenergie hat zum Bau zahlreicher Windkraftanlagen geführt, durch die die Landschaft in den vergangenen Jahren sichtbar verändert wurde. Nicht nur im Onshore-, sondern auch im Offshore-Energie-Segment hat Norddeutschland bundesweit eine feste Stellung bekommen.

Eine gesetzliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Eignungsuntersuchung nach DGUV-Grundsatz G 41) kann aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift V1 (§ 7) abgeleitet werden: Demzufolge müssen Arbeitgeber Sorge dafür tragen, nur solche Arbeitnehmer für Tätigkeiten einzusetzen, die zu keiner erhöhten Gefährdung führen. Anzumerken ist jedoch, dass viele berufliche Privatverbände (z. B. FISAT e. V.) unabhängig von gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich Nachweise über die körperliche Eignung bzw. Höhentauglichkeits-Untersuchungen gemäß DGUV-grundsatz G 41 fordern. Die jeweilige Dauer der auszuübenden Tätigkeit ist unerheblich.

Betroffene Berufsgruppen und Tätigkeiten sind:

  • Arbeiten in luftiger Höhe
  • Baumarbeiten (ehemals: H9)
  • Dach- und Fassadenarbeiten
  • Höhenretter
  • Industriekletterer
  • Servicetechniker für Windenergie-Anlagen (WEA)
  • Teilnehmer an einem Lehrgang über Seilzugangs- und Positionierungstechniken (SZP)

Nähere Informationen zur Höhentauglichkeit nach G 41 haben wir bei den „Vorsorgen nach DGUV-Grundsätzen“ für Sie zusammengestellt.

Wenn Sie einen zeitnahen Termin für die Höhentauglichkeits-Untersuchung wünschen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Weiterführende Links: