Eine gesetzliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Eignungsuntersuchung nach DGUV-Grundsatz G 41) kann aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift V1 (§ 7) abgeleitet werden: Demzufolge müssen Arbeitgeber Sorge dafür tragen, nur solche Arbeitnehmer für Tätigkeiten einzusetzen, die zu keiner erhöhten Gefährdung führen. Anzumerken ist jedoch, dass viele berufliche Privatverbände (z. B. FISAT e. V.) unabhängig von gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich Nachweise über die körperliche Eignung bzw. Höhentauglichkeits-Untersuchungen gemäß DGUV-grundsatz G 41 fordern. Die jeweilige Dauer der auszuübenden Tätigkeit ist unerheblich.
Betroffene Berufsgruppen und Tätigkeiten sind:
- Arbeiten in luftiger Höhe
- Baumarbeiten (ehemals: H9)
- Dach- und Fassadenarbeiten
- Höhenretter
- Industriekletterer
- Servicetechniker für Windenergie-Anlagen (WEA)
- Teilnehmer an einem Lehrgang über Seilzugangs- und Positionierungstechniken (SZP)
Nähere Informationen zur Höhentauglichkeit nach G 41 haben wir bei den „Vorsorgen nach DGUV-Grundsätzen“ für Sie zusammengestellt.
Wenn Sie einen zeitnahen Termin für die Höhentauglichkeits-Untersuchung wünschen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.