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Vorsorgen nach DGUV-Grundsätzen
G 1.1 – Mineralischer Staub (silikogener Staub)
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Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G 1.1 ist vorgesehen bei einer Exposition gegenüber quarzhaltigem Staub. Bei Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition (wie z. B. dem Fördern und Verpacken von Quarzsand) ist Vorsorge in der Regel als Pflichtvorsorge durchzuführen. Sofern eine geringere äußere Belastung vorliegt, handelt es sich um eine Angebotsvorsorge.
Typische Arbeiten:
- Arbeiten im Bergbau
- Abbruch-, Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten
- Tätigkeiten im Steinbruch
- Sandstrahlen
- Steinmetzarbeiten
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt auf die mögliche Organ-Beteiligung
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Dauer: 30 – 45 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- Informationen für Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit künstlichem mineralischem Faserstaub ausgesetzt waren (BGETEM):
http://gvs.bgetem.de/formulare/formulare-und-merkblaetter-die-informieren - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.1 „Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-1-1.pdf - Frage- und Anamnesebogen bei Staubgefährdung durch silikogenen Staub (BGETEM):
http://gvs.bgetem.de/formulare/formulare-fuer-den-arzt
G 1.2 – Mineralischer Staub (asbesthaltiger Staub)
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Während vor allem in den 1970er Jahren die Verwendung von Asbest weit verbreitet war, gibt es aufgrund der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften seit 1993 in Deutschland ein Verbot für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten. Dennoch ist Asbest vor allem in Gebäuden (Altbauten) auch heute noch weit verbreitet. Außerdem ist es trotz besagtem Verbot nicht hundertprozentig ausgeschlossen, dass im Einzelfall in bestimmten Chargen bestimmter Produkte (z. B. Bremsbeläge aus Nicht-EU-Ländern) auch heute noch Asbest enthalten ist: In Ländern wie China oder Indien wird auch heute trotz bekanntem Gesundheitsrisiko noch in zahlreichen Produkten Asbest verarbeitet. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G 1.2 ist vorgesehen bei Tätigkeiten mit einer Exposition mit asbesthaltigem Staub. Wenn Beschäftigte in der Vergangenheit Umgang mit Asbest hatten, haben sie aufgrund der selbst nach vielen Jahren möglichen Gesundheitsschädigungen die Gelegenheit, sich in regelmäßigen Intervallen auch nach Beendigung der Tätigkeit lebenslang freiwillig einer nachgehenden Vorsorge zu unterziehen. Die Kosten der Untersuchung beim Betriebsarzt trägt der Unfallversicherungsträger.
Typische Tätigkeiten:
- Abbruch-, Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten
- Umbau-Arbeiten an Schiffen
- Frühere Tätigkeiten mit asbesthaltigen Stoffen in den Bereichen Autowerkstatt (Brems- und Kupplungsscheiben), Brandschutz, Dachdeckerei, Dämmen, Herstellen bzw. Bearbeiten von Dichtungen, Schiffbau
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt auf die mögliche Organ-Beteiligung
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Dauer: 30 – 45 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 „Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-1-2.pdf - Informationsblatt für Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit asbestfaserhaltigem Staub ausgesetzt waren (BGETEM):
http://gvs.bgetem.de/formulare/formulare-und-merkblaetter-die-informieren - Formulare für den Arzt (GVS/BGETEM)
G 1.3 – Mineralischer Staub (künstlicher mineralischer Faserstaub der Kat. 1 oder 2, z. B. Aluminiumsilikat-Mineralwolle)
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Die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß dem DGUV-Grundsatz G 1.3 ist vorgesehen bei Exposition gegenüber künstlichem mineralischen Faserstaub (KMF) der Kategorie 1 oder 2, z. B. Aluminiumsilikat-Mineral-Wolle. In Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit handelt sich um eine Pflicht- oder um eine Angebotsvorsorge. Hierbei spielt die Faserkonzentration und die Expositions-Dauer eine Rolle.
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt auf die mögliche Organ-Beteiligung
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Dauer: 30 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
G 1.4 – Staubexposition
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Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung gemäß DGUV-Grundsatz G 1.4 ist bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit Stäuben allgemeiner Herkunft als Angebotsvorsorge vorgesehen
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt auf die mögliche Organ-Beteiligung
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Dauer: 30 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- Gib dem Staub keine Chance! Zehn goldene Regeln zur Staubbekämpfung (DGUV):
http://www.dguv.de/medien/staub-info/gold/download/regeln_staub.pdf - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 1.4 „Staubbelastung“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-1-4.pdf - Staub-Info – Sachgebiet Glas und Keramik (BGRCI):
http://www.dguv.de/staub-info/index.jsp
G 2 – Blei oder seine Verbindungen
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Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind gemäß dem DGUV-Grundsatz G 2 als Pflichtvorsorge vorgesehen bei Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert für Blei und anorganische Bleiverbindungen nicht eingehalten wird. Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind den Beschäftigten vom Arbeitgeber als Angebotsvorsorge anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber Blei oder seinen Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle) besteht und der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten sind.
Die Aufnahme erfolgt vorwiegend über die Atemwege in Staub- oder Rauchform sowie auf oralem Wege.
Typische Tätigkeiten:
- Dacheindeckungs-Arbeiten mit bleihaltigen Werkstoffen
- Verwenden von bleihaltigen Explosivstoffen (Munition), Schieß-Ausbildung
- Sanierung bleibelasteter Areale (z. B. Schießplätze)
- Aufarbeiten und Einschmelzen von bleihaltigen Altmaterialien (Recycling), Schmelzen bleihaltiger Arbeitsstoffe
- Auftragen von bleihaltigen Anstrichstoffen oder anderen bleihaltigen Produkten im Spritzverfahren
- Akkumulator-Herstellung und -Recycling
- Schweißen oder Brennschneiden von bleihaltigen oder mit Bleifarben (Bleimennige) versehenen Metall-Teilen
- Löten bleihaltiger Materialien
- Beräumen und Recycling bleihaltiger Beschichtungs-Rückstände
- Glasmalarbeiten, Bleiverglasungs-Arbeiten (insbesondere bei Restaurierung historischer Bleiverglasungen)
Nicht immer kann die Exposition klar definiert werden, weshalb es optional die Möglichkeit gibt, durch den Betriebsarzt bei dem Beschäftigten ein Biomonitoring auf Blei durchzuführen: Hierbei wird die Bleikonzentration in Körpermaterialien (z. B. im Blut-Serum) ermittelt und anschließend anhand des individuellen Ergebnisses bewertet, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Schwerpunkt auf die mögliche Organ-Beteiligung
- Blutentnahme
- Optional: Biomonitoring
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Dauer: 30 – 45 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 2 „Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle“), DGUV:
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-2.pdf
G 8 – Benzol
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Die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß dem DGUV-Grundsatz G 8 Benzol ist vom Arbeitgeber denjenigen Beschäftigten als Angebotsvorsorge anzubieten, welche gelegentlichen beruflichen Umgang mit Benzol oder Benzolgemischen, z. B. Vergaserkraftstoffen, haben und bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Wird der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten, ist sogar eine Pflichtvorsorge erforderlich. Die Aufnahme von Benzol erfolgt in erster Linie durch die Atemwege. Bei großflächiger Benetzung der Haut ist auch eine perkutane Aufnahme möglich.
Akut hat Benzol narkotische Eigenschaften und reizt die Schleimhäute, die Augen und die Haut. Chronisch schädigt Benzol das blutbildende System (Anämie, Blutkrebs) und das Zentrale Nervensystem.
Der Betriebsarzt hat zudem die Möglichkeit, ein Biomonitoring durchzuführen und die individuelle Belastung des einzelnen Beschäftigten zu ermitteln.
Typische Tätigkeiten:
- Befüllen und Entleeren von Behältern mit Lösen von benzol-beinhaltenden Schlauchverbindungen
- Hautkontakt zu Benzin und anderen benzolhaltigen Flüssigkeiten
- Umfüllen/Abfüllen von Kraftstoff für Ottomotoren
- Motoren-Prüfung
- Tätigkeiten an Tankstellen
- Reinigen von Zapf-Säulen oder Benzin-Tanks, Tankstellensanierung
- Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Produktions- und Abfüllanlagen
- Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Altlast-Sanierung, z. B. Abbrucharbeiten an Tankstellen oder Treibstofflagern)
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche körperliche Untersuchung mit Hinblick auf die berufliche Tätigkeit
- Blutentnahme
- Optional: Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Biomonitoring
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Dauer: 30-60 Minuten)
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 „Benzol“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-8.pdf
G 20 – Lärm
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Die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß DGUV-Grundsatz G 20 ist gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Gefahr des Entstehens eines lärmbedingten Gehörschadens für den Beschäftigten entsteht. Die Auslöseschwelle für eine Angebotsvorsorge liegt bei im Mittel über 8 Stunden Arbeitszeit bei 80 dB(A) bzw. bei 135 dB(C) bei impulsivem Lärm. Eine Pflichtvorsorge wird bei 8-stündiger Exposition im Lärmbereich bei im Mittel 85dB(A) bzw. bei kurzzeitigen Lärmspitzen über 137dB(C) erforderlich. Wichtig ist, dass für jugendliche Beschäftigte und werdende Mütter spezielle Tätigkeitsbeschränkungen existieren.
Durchführung der Untersuchung:
- Erhebung der Lärm-Anamnese und Beratung zum Gehörschutz
- Beurteilung des Gehörschutzes
- Ggf. Otoskopie (schmerzfreie Untersuchung von Gehörgang und Trommelfell)
- Audiometrie (Hörtest) in Luft- und ggf. -Knochenleitung, ggf. mit Vertäubung
- Optional: Stimmgabel-Test (nach Weber/Rinne)
- Optional: Vorstellung beim HNO-Arzt
Dauer: 15 – 30 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Anmerkung: Bei der beruflich bedingten Lärmschwerhörigkeit handelt es sich um die häufigste vom Unfallversicherungsträger anerkannte Berufskrankheit in Deutschland.
Links:
- Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (DGUV):
http://www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_6000/f6000.pdf - Arbeitsmedizinische Gehörvorsorge nach G 20 „Lärm“ (DGUV):
http://www.dguv.de/medien/iag/publikationen/g20/d-kapitel-2.pdf - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 20 „Lärm“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-20.pdf - Praxishandbuch Lärm (BGRCI):
http://downloadcenter.bgrci.de/resource/downloadcenter/downloads/praxishandbuch/phb_bse_A_1_8_Laerm.pdf - Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm-Vibrations-Arbeitsschutz-Verordnung:
https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/
G 21 – Arbeiten in Kälte
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Diese arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß DGUV-Grundsatz G 21 muss seitens des Arbeitsgebers den Mitarbeitern an sog. Kältearbeitsplätzen mit Temperaturen von weniger als -25°Celsius als Pflichtvorsorge veranlasst werden.
Kälte kann insbesondere dazu führen, dass bestehende Erkrankungen (z. B. Atemwegsinfekte) langsamer als üblich ausheilen bzw. dass Erfrierungen auftreten oder Erkrankungen der Atemwege (z. B. Asthma bronchiale) oder des Herz-Kreislauf-Systems (wie Angina pectoris) symptomatisch werden.
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Tätigkeitsbezogene betriebsärztliche körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- EKG
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Fahrrad-Ergometrie (Belastungs-EKG: ab 40. Lebensjahr, bei erhöhter Belastung oder in unklaren Fällen)
Dauer: 30 – 90 Minuten (mit Ergometrie)
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- Expertenwissen: Arbeitsumgebungsbedingungen (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Expertenwissen/Arbeitsumgebungsbedingungen/Klima/Klima_node.html
G 24 – Haut
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Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen, flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen, häufig oder intensiv ihre Hände reinigen oder häufig Handschuhe an- und ausziehen mit dazwischen liegendem Händewaschen, sind Feuchtarbeit. Hierbei sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 1) vor, dass bei einer Dauer von mehr als 2 Stunden eine Angebotsvorsorge anzubieten ist. Dieses gilt auch für kürzere Expositionszeiten, wenn es sich um einen Kontakt zu sensibilisierenden oder hautresorptiven Stoffen handelt. Ab 4 und mehr Stunden Expositionsdauer sieht der Gesetzgeber sogar eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor. Inhaltlich orientiert man sich am DGUV-Grundsatz G 24.
Um akuten und chronischen Hauterkrankungen im Betrieb vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber in gefährdeten Arbeitsbereichen in jedem Fall einen Hautschutzplan erstellen.
Typische Tätigkeiten und Berufe:
- Ärzte
- Beschäftigte in Zementwerken
- Beschäftigte in der Latex-Industrie
- Bestatter
- Friseure
- Labor-Beschäftigte
- Lackierer
- Maler
- Mauer
- Mechaniker
- medizinisches Personal wie Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwestern und Krankenpfleger), Altenpflegerinnen, Pflegehelfer
- Personal in Tierkliniken und Tierarztpraxen
- Reinigungskräfte
- Tier-Pfleger
Durchführung der Untersuchung:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche Inspektion der betreffenden Hautareale (Hände und Unterarme)
- Optional: Vorstellung beim Hautarzt, Allergietestung (meist zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. des Unfallversicherungsträgers)
- Arbeitsmedizinische Beratung zu Hautschutz, -reinigung und -pflege
Dauer: 15 – 30 Minuten
Untersuchungsintervalle: Erste Nachuntersuchung gemäß AMR 2.1 nach 6 Monaten, weitere in der Regel nach 36 Monaten
Links:
- Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (DGUV):
http://www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_6000/f6000.pdf - Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8620.pdf - Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen (TRGS 401, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-401.pdf - Hautschutz- und Händehygieneplan für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kranken- und Altenpflege (BGW):
https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/BGW Broschueren/BGW06-13-110_Hautschutzplan-Pflegeberufe_Download.pdf - TRGS 401 – Gefährdung durch Hautkontakt. Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen (BAuA):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-401.html
G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
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Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach DGUV-Grundsatz G 25 handelt es sich um eine Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Sie soll die Eignung eines Mitarbeiters zum Beispiel für entsprechende Tätigkeiten mit Flurförderfahrzeugen, Gabelstaplern, Regalbedienungsgeräten, Krananlagen, Hubbühnen, Baumaschinen sowie Kontrollaufgaben in Messwarten und Leitständen ableiten. Die Vorsorge nach G 25 hat seit der Reform der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und Zurücktreten der Berufsgenossenschaftlichen Regelwerke zwar keine Rechtsverbindlichkeit mehr, allerdings obliegt es dem Arbeitgeber im Rahmen der Haftungsverantwortung, nur geeignete Personen im jeweiligen Bereich einzusetzen. Da es sich bei den genannten Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten um meist unfallträchtige Tätigkeiten handelt, lassen zahlreiche Unternehmen zum Ausschluss einer gesundheitlich bedingten Selbst- oder Fremdgefährdung und zur Verhinderung von Sachschäden die Eignungsuntersuchung nach G 25 im Rahmen einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsarzt durchführen.
Typische Tätigkeiten:
- Gabelstapler-Fahrer
- Hebebühnen-Führer
- Hochregalarbeiter
- Kran-Führer
- Mitgänger-Flurförderfahrzeuge
- Überwachungstätigkeiten mit hohen Anforderungen (z.B. in größeren Leitständen, Messwarten, Kontrollräumen, Überwachungszentralen, Stellwerken, Arbeiten im Bereich von Gleisen), sofern keine übergeordnete Regelung vorhanden ist
- Winden-Steuertätigkeiten
Durchführung der Untersuchung:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Sehtest (Ferne, Nähe, Stereosehen, Farbsehen)
- Audiometrie (Hörtest)
- Optional: Perimetrie (Gesichtsfeld)
- Optional: skotopisches Sehen (Dämmerungssehen), ggf. mit Blendung
- Optional: Blutentnahme und Urinprobe
- Optional: EKG, Fahrrad-Ergometrie (Belastungs-EKG)
Dauer: 30 – 60 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25 (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5137.pdf - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-25.pdf - Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25 (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/g25.pdf
G 26 – Atemschutzgeräte
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Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgen sind gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 4) vorgesehen bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (G 26.2) und 3 (G 26.3) erfordern. Angebotsvorsorgen sind den Beschäftigten vom Arbeitgeber anzubieten bei Tätigkeiten, bei denen das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (G 26.1) verlangt wird. Inhaltlich orientiert man sich mangels gesetzlicher Vorgaben am DGUV-Grundsatz G 26.
Atemschutzgeräte-Träger unterliegen aufgrund ihrer Tätigkeit höheren körperlichen Beanspruchungen, wobei eine zusätzliche Belastung durch das Gewicht des Atemschutzgerätes und erhöhte Atemwiderstände bei der Ein- und Ausatmung vorhanden sind. Zusätzlich sind die Arbeitsplatzbedingungen (z.B. Temperatur), die Schwere der Arbeit und die Verwendungsdauer des Atemschutzgerätes zu berücksichtigen. Zusammengefasst handelt es sich um eine Eignungsuntersuchung, mit deren Hilfe man eine Gefährdung der Beschäftigten durch ihre Tätigkeit ausschließen möchte.
Die zum Einsatz kommenden Atemschutzgeräte werden gemäß der aktuellen Arbeitsmedizinischen Regel (AMR 14.2) in verschiedene Gruppen eingeteilt:
- Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
- Gruppe 2: Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
- Gruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg und Atemwiderstand über 5 mbar
Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände aufweisen, beanspruchen ihre Träger so wenig, dass eine erhöhte Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten ist. Daher ist für diese Gruppe von Atemschutzgeräten keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen.
Die G-26-Untersuchung ist bei den Feuerwehren auch weitläufig als Tauglichkeitsuntersuchung (Eignungsuntersuchung) für Atemschutzgeräte bekannt und wird in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) geregelt.
Untersuchungsumfang G 26.1 (Gruppe 1):
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Untersuchungsumfang G 26.2 (Gruppe 2):
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Ruhe-EKG
- Sehtest
- Audiometrie (Hörtest)
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Fahrrad-Ergometrie (Belastungs-EKG)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Untersuchungsumfang G 26.3 (Gruppe 3):
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Audiometrie (Hörtest)
- Sehtest
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Ruhe-EKG
- Fahrrad-Ergometrie (Belastungs-EKG)
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Untersuchungsintervalle:
Erstuntersuchung: Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 – 3
Untersuchungsintervalle:
- Personen bis 50 Jahre: Vor Ablauf von 36 Monaten
- Personen über 50 Jahre: Gerätegewicht bis 5 kg vor Ablauf von 24 Monaten, Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von 12 Monaten
Vorzeitige bzw. außerplanmäßige Nachuntersuchung:
- Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte
- Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z. B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
- Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet
Dauer: 60 – 90 Minuten
Links:
- Arbeitsmedizinische Regel 14.2: Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR-14-2.html - Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe):
www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/FIS/DownloadsRechtundVorschriften/Volltext_Fw_Dv/FwDV 7-2005.pdf - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 26 „Atemschutzgeräte“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-26.pdf
G 27 – Isocyanate
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n der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 1) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Isocyanaten (zum Beispiel HDI, MDT, NDI, TDI) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann, regelmäßige arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgen beim Betriebsarzt vorgesehen. Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorgen sind anzubieten, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder während der Tätigkeit eine Kontaktmöglichkeit mit Isocyanaten oder isocyanathaltigen Gemischen nicht ausgeschlossen werden kann. Die von Isozyanaten ausgehende Gefahr besteht in einer reizenden Wirkung auf Schleimhäute sowie möglichen Sensibilisierung (Allergie-Auslösung), was auf verschiedenen Wegen erfolgen kann.
Inhaltlich orientiert man sich bei der Vorsorge am DGUV-Grundsatz G 27.
Typische Tätigkeiten:
- Chemische Industrie
- Herstellung von Isocyanaten, ihren Präpolymeren, insbesondere von Polyurethanen (PUR, PU) und deren Verarbeitung
- Herstellung von PUR-Schäumen (Integralschäume, Hartblockschäume, Dämmplattensysteme, Weichschaumsysteme)
- Herstellung und Verarbeitung von isocyanat-haltigen Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Fugendichtmassen, Haftvermittlern, Bindern und ähnlichen Produkten
- Herstellung von thermischen Isolierungen mit PUR-Systemen, z. B. in der Bau-, Elektro- und Automobilindustrie
- Lackier-Arbeiten
- Herstellen von technischen Kunststoffen (Formenbau)
- Ausschäumen mit Montageschäumen, wenn dies wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist
- In Gießereien bei der Verwendung von isocyanat-haltigen Bindersystemen (Formsand)
- Arbeitsabläufe, bei denen es zur Thermolyse von polyurethanhaltigem Material (z.B. Isolierungen, Beschichtungen) kommen kann (z. B. Schweißen, Löten)
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
- Optional: Body-Plethysmographie in Kombination mit weiteren Untersuchungen (extern beim Pulmologen)
- Optional in Nachuntersuchungen: zusätzlich Isocyanat-Antikörper (Klassen IgE, IgG)
Anmerkung: Häufig sind beim Umgang mit Isozyanaten zusätzliche Untersuchungen erforderlich (z. B. gemäß DGUV-Grundsätzen G 24 – Feuchtarbeit und G 26.3 – Atemschutzgeräte).
Untersuchungsintervalle: erste Nachuntersuchung spätestens nach 6 Monaten, weitere Nachuntersuchungen gemäß AMR 2.1 nach 36 Monaten
Dauer: 30 – 45 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 27 „Isocyanate“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/I-504-27.pdf - TRGS 430 „Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“ (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-430.pdf
G 29 – Benzolhomologe (Toluol, Xylol, Styrol)
Details anzeigen
Laut Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Benzol-Homologen (Styrol, Toluol und Xylol und deren Derivate) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßige arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgen vorgesehen. Wird der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge zu ermöglichen, sofern eine Tätigkeit mit Styrol, Toluol bzw. Xylolen ausgeübt wird. Bei Exposition kann es akut zu Schleimhaut-Reizungen und rauschähnlichen Zuständen kommen, chronisch sind neurologische Schädigungen (z. B. Polyneuropathien) möglich.
Inhaltlich orientiert man sich bei dieser Vorsorge am DGUV-Grundsatz G 29. Eine Ermittlung der individuellen Belastung mittels Biomonitoring ist möglich.
Typische Tätigkeiten:
- Maler- und Lackier-Arbeiten, Parkett-Versiegelung
- Reinigung von Tanks
- Korrosionsschutzarbeiten, u.a. in Autowerkstätten
- Reinigen und Entfetten
- Kleben von Arbeitsmaterialien
- Gießerei
- Siebdruck
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- Optional: Biomonitoring
- Optional: Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Dauer: 30 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 29 „Benzolhomologe (Toluol, Xylole)“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-29.pdf - TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)“ (Bundesanstalt für Arbeitsmedizin und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-900.html - TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ (Bundesanstalt für Arbeitsmedizin und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-903.html
G 30 – Hitze-Arbeiten
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Der Arbeitgeber hat diese arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge (vergleiche Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 3) bei allen Angestellten an Hitzearbeitsplätzen vor Beginn der Tätigkeit und anschließend wiederkehrend in regelmäßigen Intervallen vom Betriebsarzt durchführen zu lassen. Formell handelt es sich um eine Eignungsuntersuchung für die dauernde oder auch gelegentliche Tätigkeit in besonders heißer Umgebung bzw. bei Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Strahlungswärme ausgesetzt sind. Der betriebsarzt orientiert sich inhaltlich am DGUV-Grundsatz G 30.
Typische Tätigkeiten:
- Feuerwehr
- Arbeiten in Hochöfen und Gießereien, Verarbeitung von schmelzflüssigen Metallen
- Härten von Metallen (Härtereien)
- Schmiede-Arbeiten
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- Urinprobe
- EKG
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Fahrrad-Ergometrie (Belastungs-EKG)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
Dauer: 45-90 Minuten (mit Ergometrie)
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 30 „Hitze“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-30.pdf
G 33 – Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
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Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind bei Tätigkeiten mit aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen verpflichtend vorgesehen (Pflichtvorsorge), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu hautresorptiven aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen vorhanden ist. Arbeitsmedizinische Angebotsvorsorgen sind den Beschäftigten vom Arbeitgeber aktiv anzubieten, wenn eine Exposition gegenüber den genannten aromatischen Verbindungen besteht. Inhaltlich orientiert man sich am DGUV-Grundsatz G 33.
Einige aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen sind als krebserregend eingestuft, wobei Rauchen ein wesentlicher Co-Faktor ist (Synkanzerogenese). Außerdem spielt die individuelle genetische Disposition eine große Rolle, da bestimmte Personen aufgrund der individuellen Enzym-Ausstattung der Leber einem höheren Risiko ausgesetzt sind.
Die Aufnahme der aromatischen Nitro-/Aminoverbindungen ist über die Atemwege und durch die Haut möglich.
Typische Tätigkeiten:
- Herstellen und Verarbeiten von Farbstoffen, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmitteln Explosivstoffen
- Arbeiten in der Gummi-Herstellung
- Herstellen und Verarbeiten von synthetischen Farbstoffen (Leder-, Papier- und Pelzindustrie, Haarfärbemittel), Insektiziden, Arzneimitteln, Foto-Entwicklern
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Biomonitoring
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Dauer: 30 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 33 „Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-33.pdf
G 35 – Arbeitsaufenthalt im Ausland
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Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 4) sieht für Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen sowie sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor. Inhaltlich orientiert man sich am DGUV-Grundsatz G 35. In der Untersuchung geht es einerseits darum, erforderliche Schutz-Impfungen durchzuführen und andererseits darum, das Risiko für Mitarbeiter mit vorbestehenden Erkrankungen abzuschätzen, wenn sie sich dienstlich in einem Land mit unzureichender medizinischer Versorgung aufhalten.
Die Beschäftigten, die zur dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge erscheinen, sollten sich möglichst mehrere Monate vor Beginn der Dienstreise bei ihrem Betriebsarzt vorstellen, da Impfungen zum Teil einigen zeitlichen Vorlauf benötigen, um ihre Wirksamkeit zu entwickeln. In jedem Fall soll zur Untersuchung ein amtlicher Lichtbildausweis, ggf. medizinische Vorbefunde, ein Medikamenten-Plan sowie vorhandene Impfausweise vorgelegt werden.
Bitte nennen Sie uns bei Anmeldung Ihr Reiseland sowie den Beginn Ihrer Dienstreise.
Anmerkung: Erwähnenswert ist, dass im Gegensatz zum nicht rechtsverbindlichen DGUV-Grundsatz G 35 nach Novellierung des staatlichen Rechtes (ArbMedVV) die Reise-Dauer aktuell nicht mehr als Auslöse-Kriterium für eine Pflichtvorsorge genannt wird und daher auch bei Kurzzeit-Reisen eine verpflichtende Vorsorge vorgesehen ist. Informativ für Arbeitgeber sind die in den Internet-Links nachfolgend genannten Entscheidungshilfen für Unternehmerinnen und Unternehmer der DGUV.
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Reisemedizinische Beratung
- Durchführung von für das Reise-Land empfohlenen Impfungen
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Ruhe-EKG
- Optional: Fahrrad-Ergometrie (Belastungs-EKG)
- Optional: im Einzelfall weitere spezielle Untersuchungen
- Optional (in der Nachuntersuchung nach Beendigung der Dienstreise): Stuhluntersuchung auf Parasiten
Untersuchungsintervalle: Erstuntersuchung ca. 3 Monate vor Beginn der Dienstreise, erste Nachuntersuchung nach spätestens 24 Monaten, danach alle 36 Monate gemäß AMR 2.1
Dauer: 30-60 Minuten
Links:
- Auswärtiges Amt, Länderinformationen:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender - CRM Centrum für Reisemedizin, Düsseldorf:
http://www.crm.de/ - Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV-Grundsatz G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen oder gesundheitlichen Belastungen“ – eine Entscheidungshilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/240-350.pdf
G 37 – Bildschirmarbeit
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Zahlreiche Beschäftigte sind in Deutschland an Bildschirmarbeitsplätzen tätig. Aufgrund der einseitigen Arbeit weisen zahlreiche Angestellte Beschwerden im Bereich der Schulter-Nacken- sowie Wirbelsäulenmuskulatur auf. Ab dem ca. 40. Bis 45. Lebensjahr kommen erschwerend normale altersbedingte Veränderungen der Augen zum Tragen, was diese Probleme verschärfen kann und sich zudem unter anderem in Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen äußern kann. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 4) sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten eine Angebotsvorsorge anbieten müssen. Inhaltlich orientiert sich diese am DGUV-Grundsatz G 37. Der Augenarzt ist übrigens – im Gegensatz zum Betriebsarzt – nicht in der Lage, die Vorsorge durchzuführen, da er einerseits nicht die formellen Voraussetzungen erfüllt und andererseits nicht über die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse informiert ist.
Durchführung der Untersuchung:
- Anamnese (im Hinblick auf die Tätigkeit)
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Sehschärfe (Sehvermögen in der Ferne sowie im Bildschirm- und Leseabstand)
- Beidäugiges Sehen (Phorie)
- Räumliches Sehen (Stereo-Sehen)
- Farbensehen
- Optional: Beratung zur geeigneten Sehhilfe (Notwendigkeit einer speziellen Bildschirmarbeitsplatz-Brille) und Ergonomie des Büroarbeitsplatzes
Anmerkung: Die Untersuchung ist nur sinnvoll durchführbar, wenn Sie Ihre mitgebrachte Sehhilfe (Brille(n) oder Kontaktlinsen) im Sehtest verwenden. Diese Vorsorge ersetzt keine augenärztliche Diagnostik, da sich der Schwerpunkt in der Einschätzung des Sehvermögens am Bildschirm-Arbeitsplatz befindet. Zudem ist es nicht vorgesehen, im Rahmen dieser betriebsärztlichen Untersuchung die erforderliche Stärke einer eventuellen Sehhilfe zu ermitteln). Sollte ein unklarer Befund wie ein unzureichendes Sehvermögen oder Farbseh-Störungen ermittelt werden, empfehlen wir eine Vorstellung bei Ihrem Augenarzt zu Lasten Ihrer Krankenkasse. Wichtig: Hierfür übernimmt Ihr Arbeitgeber in der Regel keine Kosten.
Bitte bringen Sie Ihren Brillen-Pass zur Untersuchung mit, sofern Sie über einen solchen verfügen.
Dauer: 15 – 30 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- AMR 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-14-1.pdf - DGUV-Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 (mit Kommentar): Bildschirmarbeit (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi785.pdf - Fit im Job – Ausgleichsübungen (DGUV):
http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/kampagnen/praev_kampagnen/dein_ruecken/ausgleichsuebungen.pdf
G 38 – Nickel und seine Verbindungen
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Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorgen sind vorgesehen bei Tätigkeiten mit wiederholter Exposition gegenüber Nickel einschließlich Verbindungen, einem möglichen Hautkontakt oder Überschreitungen von Arbeitsplatzgrenzwerten. Angebotsvorsorge ist vom Unternehmer den Beschäftigten anzubieten, wenn eine sonstige Exposition gegenüber Nickel einschließlich Verbindungen besteht und der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.
Die Aufnahme von Nickel und seinen Verbindungen erfolgt in erster Linie über die Atemwege in Form von Staub, Rauch, Aerosolen und oral über den Magen-Darm-Trakt. Eine krebserzeugende Wirkung auf die Schleimhäute von Nase, Nasennebenhöhlen (NNH) und Bronchien/Lungen ist bekannt, wird jedoch nahezu ausschließlich im Bereich der Nickel-Raffination beobachtet. Im Fall vom sehr giftigen Nickeltetracarbonyl kann es auch zu einer Aufnahme durch die Haut kommen. Bei Hautkontakt zu anderen Nickel-Verbindungen besteht hingegen die Gefahr der Sensibilisierung (Allergie-Bildung).
Inhaltlich orientiert sich der Betriebsarzt am DGUV-Grundsatz G 38.
Typische Tätigkeiten:
- Schweißen von Edelstahl
- Herstellen nickelhaltiger Akkumulatoren und Magnete
- Metall-Bearbeitung, z. B. Schleifen von Nickel und Legierungen
- Aufbereitung und Verarbeitung von Nickelerzen zu Nickel oder Nickelverbindungen
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Rhinoskopie beim externen Facharzt für Hals-, Nasen, Ohrenerkrankungen (Achtung: separate Rechnungslegung für den Arbeitgeber)
- Blutuntersuchung
- Urinprobe
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Biomonitoring
- Optional: Röntgen-Thorax
- Optional: Vorstellung beim Hautarzt
Untersuchungsintervalle: 6 – 36 Monate gemäß AMR 2.1
Dauer: 30 – 45 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 38 „Nickel oder seine Verbindungen“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-38.pdf - Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 4109 „Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen“ (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-4109.pdf
G 39 – Schweißrauche
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Beschäftigte mit Expositionen gegenüber Schweißrauchen, bei denen die Arbeitsplatzgrenzwerte bestimmter Gefahrstoffe überschritten werden bzw. bei denen es sich um eine wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden Schweißrauchen (Chrom-, Nickel-Rauche) handelt, sind vom Unternehmer gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 1) einer Pflichtvorsorge durch den Betriebsarzt zuzuführen. Handelt es sich nicht um krebserzeugende Rauche und werden die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten, ist der Unternehmer aufgefordert, seinen Beschäftigten eine Angebotsvorsorge zu ermöglichen. Inhaltlich orientiert sich diese Untersuchung am DGUV-Grundsatz G 39.
Für die Beschäftigten bestehen Gesundheitsgefahren durch die Staubbelastung durch Schweißrauche, Inhalation von Gasen (wie Kohlenmonoxid, Ozon) oder Metalloxiden. Zudem kann es zu einer Schädigung des Gehörs durch Lärm kommen (vor allem beim Plasma-Schneiden). Bedingt durch die UV-Strahlung, besteht ein Risiko für die Augen und die Haut. Nicht zu vergessen ist selbstverständlich, dass oft unter Verwendung von Schutzkleidung in räumlich beengten Verhältnissen und in Zwangshaltungen gearbeitet werden muss. Häufig sind die Beschäftigten zur Verwendung von Atemschutzgeräten angehalten.
Die Belastungen sind abhängig vom jeweiligen Schweiß-Verfahren.
Typische Tätigkeiten und Branchen:
- Schlosser
- Kunst-Schmiede
- Industrielle Fertigung (Automobile, Schiffbau/Werften)
- Kfz-Werkstätten, Karosserie-Bau
- Metallbau
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Impfung gegen Pneumokokken (Lungenentzündung)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
- Optional: Vorstellung beim externen Hautarzt
- Optional: Vorstellung beim externen Augenarzt
- Optional: Biomonitoring (je nach Exposition): Aluminium, Chrom, Nickel
Untersuchungsintervalle: alle 6 – 36 Monate (je nach Exposition)
Dauer: 30 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 39 „Schweißrauche“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-39.pdf - Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (BGHM): https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/Informationen/209_016.pdf
G 40 – Krebserzeugende und ergutverändernde Stoffe
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Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 1) verlangt in Verbindung mit § 14 der Gefahrstoff-Verordnung bei Exposition gegenüber bestimmten Arbeitsstoffen die Durchführung einer Pflicht- oder Angebotsvorsorge beim Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner. Zweck dieser Vorsorge ist die Verhinderung bzw. Früherkennung von arbeitsbedingten Schädigungen der Beschäftigten durch gefährliche Arbeitsstoffe. Bei der Auswahl der Vorsorge wird unter anderem das Einhalten eines Arbeitsplatzgrenzwertes berücksichtigt sowie mögliche krebserzeugende Eigenschaften der Gefahrstoffe. Außerdem findet die Möglichkeit zur Aufnahme durch die Haut (Hautresorption) Berücksichtigung. Inhaltlich orientiert sich der Betriebsarzt am DGUV-Grundsatz G 40. Da die Gruppe der Gefahrstoffe sehr groß ist und demzufolge zahlreiche stoffspezifische Eigenschaften/Gefährdungen vorhanden sind, muss der Betriebsarzt den Untersuchungsumfang konkret anhand des jeweiligen Gefahrstoffs festlegen. Wichtig ist für den Unternehmer, dass er aus seinem Unternehmen ausscheidende Mitarbeiter dem Unfallversicherungsträger meldet, was bei der Zentralen Expositions-Datenbank (ZED) der DGUV möglich ist (siehe unten nachfolgenden Internet-Link). Bei stattgehabtem Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen ist zudem eine regelmäßige nachgehende Vorsorge als Angebotsvorsorge möglich, für die der Unfallversicherungsträger in der Regel die Kosten übernimmt.
Typische Tätigkeiten:
- Herstellung und Verarbeitung von Epoxidharzen
- Schiffbau
- Chemische Industrie, Chemiker
- Laboranten
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
- Optional: weitere spezielle medizinische Untersuchungen
- Optional: Biomonitoring
Untersuchungsintervalle: 6 – 36 Monate gemäß AMR 2.1 (je nach Eigenschaften des Gefahrstoffs)
Dauer: 30 – 45 Minuten
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 „Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Beryllium” (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-40c.pdf - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorgenach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 „Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)“, (DGUV)
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-40e.pdf - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/GefStoffV.pdf
Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):
http://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed)/index.jsp
G 41 – Arbeiten mit Absturzgefahr
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Der Unternehmer ist gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift des jeweiligen Unfallversicherungsträgers (UVV, siehe hierzu exemplarisch in den unten nachfolgend aufgeführten Links die Muster-DGUV-Vorschrift 1) angehalten, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Er darf Beschäftigte nicht mit Tätigkeiten beauftragen, wenn erkennbar ist, dass diese nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Höhenarbeit) kommt juristisch folgender Sachverhalt zum Tragen: Eine direkte gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Vorsorge mit konkreter Benennung der Höhenarbeit existiert zwar nicht, jedoch kann diese indirekt aus dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften abgeleitet werden. Insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen und neurologische/psychische Erkrankungen können ein Risiko darstellen. Daher kommt es häufig vor, dass auf Baustellen bei der Vergabe von Aufträgen von den Subunternehmern der Nachweis einer gültigen arbeitsmedizinischen Eignung nach DGUV-Grundsatz G 41 gefordert wird.
Typische Tätigkeiten:
- Arbeiten an Windkraftanlagen, Brücken, Masten, Türmen, Freilandleitungen, Fahrleitungen, Antennenanlagen, Schornsteine
- Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten in luftiger Höhe
- Fassadenreinigungen
- Gerüstbauarbeiten
- Dach- und Fassadenarbeiten
- Höhenrettung (Feuerwehr)
- Baumpflege-Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau bzw. in Forstbetrieben
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Schilddrüsen-Parameter, CDT-Test, sonstiges Alkohol-/Drogen-Screening
- Sehtest (Sehvermögen in der Nähe und Ferne, Stereosehen, Farb-Sehen)
- Perimetrie (Gesichtsfeld)
- Audiometrie (Hörtest)
- EKG
- Optional: Fahrrad-Ergometrie (Belastungs-EKG) bei besonders beanspruchenden Tätigkeiten
- Optional: weitere fachärztliche Diagnostik (Kardiologe, Neurologe, Psychiater)
Dauer: 45 – 90 Minuten
Untersuchungsintervalle: im ärztlichen Ermessen bis zum 25. Lebensjahr nach 36 Monaten, über 25. bis 50. Lebensjahr nach 24 Monaten, ab dem 50. Lebensjahr nach 12 Monaten
Links:
- DGUV-Unfallverhütungsvorschrift 1: Grundsätze der Prävention (BGW):
https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/DGUV_vorschrift-regel/DGUV-Vorschrift1_Grundsätze der Prävention-bf_Download.pdf - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG):
https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ArbSchG.pdf - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-41.pdf - Muster-DGUV-Unfallverhütungsvorschrift 1: Grundsätze der Prävention (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/1.pdf
G 42 – Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
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Gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 1) in Verbindung mit der Biostoff-Verordnung (BioStoffV) ist bei bestimmten Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich. Bei der Vorsorge orientiert sich der Betriebsmediziner inhaltlich am DGUV-Grundsatz G 42. Ziel ist es, die Beschäftigten vor ansteckenden Erkrankungen zu schützen.
Im Rahmen der Vorsorge erhält der Beschäftigte vom Betriebsarzt ein Impfangebot, sofern bezüglich einer impf-präventablen Erkrankung kein Immunschutz anzunehmen ist und eine berufliche Gefährdung vorhanden ist (berufliche Indikation). Die Kosten für die Impfstoffe einschließlich Impf-Durchführung sind durch den Unternehmer zu tragen. Bestimmte Impfstoffkosten für laut Ständiger Impfkommission des Robert-Koch-Instituts zu Berlin (STIKO) erforderliche Standard-Impfungen können wir Ihnen unter Umständen für den Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung stellen. Bitte sprechen Sie uns hierauf an.
Typische Tätigkeiten:
- Beschäftigte in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (z. B. Arztpraxen und Zahnarzt-Praxen)
- Notfall- und Rettungsdienst-Mitarbeiter (Notärzte, Notfallsanitäter)
- Beschäftigte in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (z. B. in Kindergärten, Hort-Betreuer)
- Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben der Risikogruppe 4 oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport
- Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann (insbesondere hinsichtlich Hepatitis B und Hepatitis C)
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional (je nach Vorsorgeanlass): spezielle Antikörper-Spiegel (z. B. Anti-HAV, Anti-HBc, Anti-HBs, Anti-HCV, HIV-Serologie, Antikörper gegen Masern, Mumps, Keuchhusten (Pertussis), Röteln, Windpocken (VZV))
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes in äußerst seltenen Einzelfällen erforderlich werden)
- Optional: Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
Dauer: 30 – 60 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate und bei Beendigung der Tätigkeit gemäß AMR 2.1
Anmerkungen: Bitte bringen Sie zu Ihrem Vorsorge-Termin mit Untersuchung nach G 42 unbedingt amtliche Ausweispapiere, alle vorhandenen Impfausweise sowie die Ergebnisse vorangegangener Antikörper-Spiegel-Bestimmungen mit (auch diejenigen aus Ihrer Kindheit).
Links:
- Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-42.pdf - TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-250.html - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV):
https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/BioStoffV.pdf
G 46 – Belastungen des Muskel- und Skelettsystems inkl. Vibrationen
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Muskuläre und skelettale Erkrankungen haben seit Jahren eine große Bedeutung hinsichtlich akuter und chronischer Beschwerden. Aufgrund der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeits-Tage kommt diesen Erkrankungen insgesamt eine große volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Ursächlich beteiligt ist nicht nur ein zu großes Maß an Belastung während der beruflichen Tätigkeit, sondern auch ein Mangel an körperlicher Ertüchtigung und Bewegung im privaten Alltag. Dosiertes körperliches Training bewahrt den menschlichen Körper vor vermehrten Gelenkbeanspruchungen und trägt dazu bei, körperlich größeren Anstrengungen gewachsen zu sein. Sport schützt den Körper auch bei der Verwendung schwingender Maschinen, indem die Vibrationen durch den verstärkten Muskelzug nicht ungebremst von der Maschine auf die Gelenkflächen übertragen werden (wie es zum Beispiel bei Presslufthämmern, Rüttelplatten oder Bohrmaschinen der Fall ist). Erwähnenswert ist es zudem, dass es durch Vibrationen bereits nach recht kurzer Expositionsdauer zu neurovaskulären Erkrankungen kommen kann („Weißfingerkrankheit“). Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 3) sieht insbesondere bei Ganz- oder Teilkörper-Vibrationen bei Erreichen bestimmter Grenzwerte daher entweder eine Angebots- oder Pflichtvorsorge vor. Der Betriebsarzt orientiert sich mangels gesetzlich vorgeschriebener Untersuchungsinhalte am DGUV-Grundsatz G 46.
Es gibt Tätigkeiten, welche für die Beschäftigten in besonderem Maße durch Fehl- oder Überbelastungen des Muskel- und Skelettsystems gefährdend sind. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes hat sich die in den nachfolgenden Internet-Links aufgeführte Leitmerkmal-Methode als praktisch äußerst hilfreiches Werkzeug etabliert.
Typische Tätigkeiten:
- Arbeiten in Zwangshaltungen
- Arbeiten mit sich ständig wiederholenden (repetitiven) Bewegungsabläufen in hohen Handhabungsfrequenzen, z. B. bei industrieller Fließband-Arbeit
- Baustellen-Fahrtätigkeiten (Bagger, Walze)
- Bau- und Montage-Tätigkeiten mit werkzeugbedingter Einwirkung von Hand-, Arm- und Ganzkörpervibrationen (zum Beispiel durch Bohrmaschine, Presslufthammer, Rüttelplatte)
- Manuelle Lastenhandhabung mit erhöhtem Krafteinsatz (Ziehen, Schieben, Heben, Tragen, Halten von Werkstoffen)
- Testfahrer im Offroad-Bereich
Durchführung der Untersuchung:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Optional: Röntgen-Untersuchung (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
- Optional: Blutentnahme
- Optional: orthopädische und/oder neurologische Untersuchung
Dauer: 30 – 45 Minuten
Untersuchungsintervalle: 12 bis 36 Monate gemäß AMR 2.1
Links:
- Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Vibrationsbelastungen nach ArbMedVV, TRLV Vibrationen und dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 (DGUV):
http://www.dguv.de/medien/fb-holzundmetall/sachgebiete/einwirk_medien/dokumente/vdi_humanschw_tagung.pdf - Gefährdungsbeurteilung mit Leitmerkmalmethode (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physische-Belastung/Leitmerkmalmethode/Leitmerkmalmethode_node.html - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen“ (DGUV):
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-46.pdf - Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV):
https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/BJNR026110007.html
G 88 – Arbeiten in kontaminierten Bereichen
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Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach DGUV-Grundsatz G 88 handelt es sich um eine heutzutage äußerst selten nachgefragte Untersuchung. Die Inhalte wurden von der ehemaligen Tiefbau-BG festgelegt. Sie regelte als arbeitsmedizinische Vorsorge G 88 (Deponien) die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen. Ebenfalls nur noch von historischer Bedeutung ist die Vorsorge G 88 (Holz) der ehemaligen Holz-BG für Arbeitnehmer mit Kontakt zu Klebern, Lösungsmitteln und öligen Holzschutzmitteln. Diese berufsgenossenschaftlichen Vorsorgen sind im wesentlichen nach der Novellierung des staatlichen Gesundheitsschutzes durch die im Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) genannten Untersuchungsanlässe abgelöst worden.
Untersuchungsumfang:
- Tätigkeitsbezogene Anamnese
- Betriebsärztliche tätigkeitsbezogene körperliche Untersuchung
- Blutentnahme
- Urinprobe
- Optional: Audiometrie (Hörtest)
- Optional: Sehtest
- Optional: EKG
- Optional: Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve (Lungenfunktion)
- Optional: Röntgen-Thorax-Aufnahme (kann als externe Untersuchung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes erforderlich werden)
- Optional: Allergie-Testung der Haut
- Optional: Biomonitoring (je nach Schadstoff)
Dauer: 30 – 60 Minuten je nach Aufwand
Untersuchungsintervalle: 12 – 36 Monate gemäß AMR 2.1 sowie als Abschlussuntersuchung am Ende der Tätigkeit
Links:
- AMR 6.2 „Biomonitoring“ (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-6-2.pdf - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV):
https://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/BioStoffV.pdf - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV):
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/GefStoffV.pdf
Preishinweis:
Die Preis-Angaben verstehen sich als unverbindliche Anhalts-Werte für die durch uns durchgeführte Diagnostik ohne die je nach Vorsorge sehr variierenden externen Laborkosten. Die Kostenberechnung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Untersuchungsinhalte, die durch andere, externe Stellen (Arztpraxen) durchgeführt werden, werden von diesen separat in Rechnung gestellt.
Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen muss von uns zusätzlich die Umsatzsteuer erhoben und an das Finanzamt weitergeleitet werden.