Atemschutz-Arbeit

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Tätigkeiten mit Atemschutz-Geräten führen häufig zu einer vermehrten körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten, weshalb eine Eignungsuntersuchung nach dem DGUV-Grundsatz G26 etabliert wurde. Je nach Gewicht und Atemwiderstand des Atemschutz-Gerätes unterscheidet man in der Arbeitsmedizinischen Regel 14.2 (AMR 14.2) drei verschiedene Gruppen. Jeder Gruppe wird eine bestimmte Form der Eignungsuntersuchung zugeordnet, wobei die Vorsorge gemäß G26.2 und vor allem G26.3 viel umfassender sind als die Eignung nach Grundsatz G26.1.

Die Eignung nach Grundsatz G26.1 wird empfohlen bei:

  • Atemschutzgeräte-Gewicht unter 3 kg liegt und Atemwiderstand bis 5 mbar
  • Verwendung von Staubmasken der Filterklasse FFP1 und FFP 2
  • gebläseunterstützten Filtergeräten
  • Druckluftschlauchgeräten und Frischluft-Schlauchgeräten

Die Eignung nach Grundsatz G26.2 ist indiziert bei Atemschutzgeräten mit einem Gerätegewicht bis 5 kg und Atemwiderständen über 5 mbar, z. B. bei:

  • Verwendung einer Atemschutzmaske der Klasse FFP3
  • Frischluft-Saugschlauchgeräten
  • Regerationsgeräten bis 5 kg Gewicht
  • Strahlerschutzgeräten und Schutzanzügen in Verbindung mit Schlauch- bzw. Filtergeräten.

Die Untersuchung nach G26.3 trifft für Träger von schwerem Atemschutz zu, bei denen das Gerätegewicht über 5 kg liegt. Dieses umfasst z. B.:  

  • tragbare Isoliergeräte wie Behältergeräte mit Pressluftflasche (häufigste Untersuchung bei Feuerwehrmännern und – frauen),
  • Regenerationsgeräte über 5 kg Gewicht

Wichtig ist, dass die arbeitsmedizinische Untersuchung bei Eignungen nach DGUV-Grundsatz G26.3 – und in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit auch nach Grundsatz G26.2 – eine Fahrrad-Ergometrie beinhaltet.